Satzung

  1. Name und Sitz des Vereins

Der am 27. April 1978 in Eschweiler gegründete Verein führt den Namen „Verein zur Durchführung der Kegelstadtmeisterschaft Eschweiler e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Eschweiler. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eschweiler eingetragen.

  1. Zweck des Vereins

Der Verein macht sich die Pflege des gesellschaftlichen Kegelns zur Aufgabe. Darüberhinaus veranstaltet er jährlich eine Kegelstadtmeisterschaft für Gesellschaftsclubs im Stadtgebiet Eschweiler.

Der Verein ist politisch, rassisch und religiös neutral.

Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen erhalten. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

  1. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. August bis 31. Juli.

  1. Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden : Personen, die stimmführende Mitglieder eines ständig in Eschweiler kegelnden Gesellschaftsklubs sind und als solche ihren Klub stimmberechtigt vertreten, unabhängig von Geschlecht, Beruf, Staatsangehörigkeit, politischer und religiöser Überzeugung. Nicht unter Satz 1 fallende Personen können keine Mitgliedschaft erwerben, sind jedoch berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins zur Durchführung der Kegelstadtmeisterschaft Eschweiler e.V. teilzunehmen.

Die Aufnahme als Mitglied geschieht durch den Vorstand nach entsprechenden Antrag.

Mitglieder haben gegenüber Nichtmitgliedern bei allen Veranstaltungen des Vereins den Vorzug.

Das neue Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu beachten.

  1. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt :

a) durch freiwilligen Austritt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand

gegenüber,

b) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss kann nur vom Vorstand beschlossen werden und wird

Ausgesprochen, wenn

a) das Mitglied grob gegen die Satzung und Ausführungsbestimmungen

verstößt,

b) das Mitglied sich unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch

Äußerungen oder Handlungen herabsetzt,

c) das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Zahlungsrückstand ist

trotz Mahnung.

Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner

Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch Einschreibebrief

mitzuteilen. Gegen den Beschluß kann innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung

schriftliche Beschwerde eingelegt werden. Der Vorstand überprüft den Vorgang

nochmals und gibt ihn mit einer Stellungnahme und endgültigen Entscheidung

zurück.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Anrecht am

Verein und seinen Einrichtungen. Eventuell noch in Händen befindliches Vereins-

Eigentum ist unverzüglich zurückzugeben.

  1. Beiträge der Mitglieder

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Startgelder wird auf Vorschlag des

Vorstandes durch die Mitgliedsversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich

zu entrichten. Die Mitgliederversammlung kann außerordentliche Beiträge oder

Umlagen beschließen. Über Stundungen oder Erlaß von Beiträgen entscheidet

im Einzelfall der Vorstand.

Sollte ein Überschuß durch Einnahmen entstehen, wird das Restgeld auf das

neue Geschäftsjahr übertragen.

Die Mitgliedsbeiträge und Startgelder werden verwendet für :

  1. Pokale, Urkunden, Wimpel undAnstecknadeln etc.
  2. Porto, Schreibwaren und Drucksachen
  3. Festabend und Veranstaltungen
  4. Verschiedenes
  1. Organe

Organe des Vereins sind :

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlung

Mindestens alle 2 Jahre muß der Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen.

Die Einberufungerfolgt in der Weise, dass Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens

14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden in den

Tageszeitungen. Außerdem müssen die Mitglieder durch schriftliche Benachrich-

tigung auf die stattfindende Mirgliederversammlung hingewiesen werden.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten :

  1. Jahresbericht vom Vorstand
  2. Kassenbericht
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Genehmigung des Haushaltvoranschlages
  5. Entlastung von Vorstand und Kassenprüfern
  6. Neuwahl von Vorstand und Kassenprüfern
  7. Anträge
  8. Verschiedenes

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der

Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein.

Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom

Geschäftsführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Gefasste

Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher

Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn :

  1. der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins

oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält

  1. die Einberufung von mindestens 1 / 4 sämtlicher Mitglieder schriftlich

unter Angabe des Zwecks oder der Gründe vom Vorstand verlangt wird

Für die Versammlung genügt eine Bekanntgabefrist von einer Woche. Die außer-

gewöhnliche Mitgliederversammlung hat dieselben Befugnisse wie die

ordentliche Mitgliederversammlung.

Bei Beschlussfassung gilt folgendes :

Der Stimmführer des jeweiligen Klubs hat eine Stimme. Der Stimmführer

und die von ihm Vertretenen sind an einen Mehrheitsbeschluss gebunden.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 10 Personen, die aus den Reihen der Mitglieder

gewählt werden.

1. Vorsitzender               2. Vorsitzender

1. Geschäftsführer          2. Geschäftsführer

1. Kassierer                    2. Kassierer

1. Pressewart                 2. Pressewart

2 Beisitzer

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere

obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die

Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom

Geschäftsführer unterzeichnet werden muß. Scheidet während der Wahlperiode

ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so wird es durch Zuwahl des

Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines der Vorsitzenden ist dagegen

unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die

einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter.

Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln in einer offenen Abstimmung.

Einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als

abgelehnt.

Die Vorsitzenden vertreten den Verein als gesetzliche Vertreter gerichtlich und

außergerichtlich.

Die 10 Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Der Vorstand ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 5

Vorstandsmitgliedern. Einfache Mehrheit entscheidet.

10. Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer,

die kein anderes Amt im Verein bekleiden dürfen. Sie haben vor dem

Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und

Darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

11. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung

beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die

Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer

Mehrheit von 3 / 4 der erschienenenMitglieder.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei

Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach

Bezahlen der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist gemäß § 2 der

Satzung mit Einwilligung des Finanzamtes dem Bürgermeister der Gemeinde

zu übertragen. Entsprechendes gilt auch bei Wegfall des des bisherigen

Vereinszwecks.

Eschweiler, den 27. April 1978

Der Verein „Verein zur Durchführung der Kegelstadtmeisterschaft Eschweiler“

52249 Eschweiler wurde am 21. Mai 1979 in das hiesige Vereinsregister unter

unter Nr. 329 eingetragen. Eschweiler, den 21. Mai 1979 –Amtsgericht-

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