VEREIN ZUR DURCHFÜHRUNG DER KEGELSTADTMEISTERSCHAFT
Die jahrtausendalte Tradition des Kegelns lässt sich bis ins früheste Mittelalter zurückführen. Aus dem volkstümlichen Spielen unter freiem Himmel bildeten sich im Laufe der Jahrhunderte in Europa das Wettkampf- und Freizeitspiel Kegeln heraus.
Der Vorstand
Satzung
- Name und Sitz des Vereins
Der am 27. April 1978 in Eschweiler gegründete Verein führt den Namen „Verein zur Durchführung der Kegelstadtmeisterschaft Eschweiler e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Eschweiler. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eschweiler eingetragen.
- Zweck des Vereins
Der Verein macht sich die Pflege des gesellschaftlichen Kegelns zur Aufgabe. Darüberhinaus veranstaltet er jährlich eine Kegelstadtmeisterschaft für Gesellschaftsclubs im Stadtgebiet Eschweiler.
Der Verein ist politisch, rassisch und religiös neutral.
Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen erhalten. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
- Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. August bis 31. Juli.
- Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden : Personen, die stimmführende Mitglieder eines ständig in Eschweiler kegelnden Gesellschaftsklubs sind und als solche ihren Klub stimmberechtigt vertreten, unabhängig von Geschlecht, Beruf, Staatsangehörigkeit, politischer und religiöser Überzeugung. Nicht unter Satz 1 fallende Personen können keine Mitgliedschaft erwerben, sind jedoch berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins zur Durchführung der Kegelstadtmeisterschaft Eschweiler e.V. teilzunehmen.
Die Aufnahme als Mitglied geschieht durch den Vorstand nach entsprechenden Antrag.
Mitglieder haben gegenüber Nichtmitgliedern bei allen Veranstaltungen des Vereins den Vorzug.
Das neue Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu beachten.
- Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt :
a) durch freiwilligen Austritt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand
gegenüber,
b) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss kann nur vom Vorstand beschlossen werden und wird
Ausgesprochen, wenn
a) das Mitglied grob gegen die Satzung und Ausführungsbestimmungen
verstößt,
b) das Mitglied sich unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch
Äußerungen oder Handlungen herabsetzt,
c) das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Zahlungsrückstand ist
trotz Mahnung.
Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner
Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch Einschreibebrief
mitzuteilen. Gegen den Beschluß kann innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung
schriftliche Beschwerde eingelegt werden. Der Vorstand überprüft den Vorgang
nochmals und gibt ihn mit einer Stellungnahme und endgültigen Entscheidung
zurück.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Anrecht am
Verein und seinen Einrichtungen. Eventuell noch in Händen befindliches Vereins-
Eigentum ist unverzüglich zurückzugeben.
- Beiträge der Mitglieder
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Startgelder wird auf Vorschlag des
Vorstandes durch die Mitgliedsversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich
zu entrichten. Die Mitgliederversammlung kann außerordentliche Beiträge oder
Umlagen beschließen. Über Stundungen oder Erlaß von Beiträgen entscheidet
im Einzelfall der Vorstand.
Sollte ein Überschuß durch Einnahmen entstehen, wird das Restgeld auf das
neue Geschäftsjahr übertragen.
Die Mitgliedsbeiträge und Startgelder werden verwendet für :
- Pokale, Urkunden, Wimpel undAnstecknadeln etc.
- Porto, Schreibwaren und Drucksachen
- Festabend und Veranstaltungen
- Verschiedenes
- Organe
Organe des Vereins sind :
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlung
Mindestens alle 2 Jahre muß der Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen.
Die Einberufungerfolgt in der Weise, dass Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens
14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden in den
Tageszeitungen. Außerdem müssen die Mitglieder durch schriftliche Benachrich-
tigung auf die stattfindende Mirgliederversammlung hingewiesen werden.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten :
- Jahresbericht vom Vorstand
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer
- Genehmigung des Haushaltvoranschlages
- Entlastung von Vorstand und Kassenprüfern
- Neuwahl von Vorstand und Kassenprüfern
- Anträge
- Verschiedenes
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der
Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein.
Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Geschäftsführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Gefasste
Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn :
- der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins
oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält
- die Einberufung von mindestens 1 / 4 sämtlicher Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks oder der Gründe vom Vorstand verlangt wird
Für die Versammlung genügt eine Bekanntgabefrist von einer Woche. Die außer-
gewöhnliche Mitgliederversammlung hat dieselben Befugnisse wie die
ordentliche Mitgliederversammlung.
Bei Beschlussfassung gilt folgendes :
Der Stimmführer des jeweiligen Klubs hat eine Stimme. Der Stimmführer
und die von ihm Vertretenen sind an einen Mehrheitsbeschluss gebunden.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 10 Personen, die aus den Reihen der Mitglieder
gewählt werden.
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
1. Geschäftsführer 2. Geschäftsführer
1. Kassierer 2. Kassierer
1. Pressewart 2. Pressewart
2 Beisitzer
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere
obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die
Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom
Geschäftsführer unterzeichnet werden muß. Scheidet während der Wahlperiode
ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so wird es durch Zuwahl des
Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines der Vorsitzenden ist dagegen
unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die
einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln in einer offenen Abstimmung.
Einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als
abgelehnt.
Die Vorsitzenden vertreten den Verein als gesetzliche Vertreter gerichtlich und
außergerichtlich.
Die 10 Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Der Vorstand ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 5
Vorstandsmitgliedern. Einfache Mehrheit entscheidet.
10. Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer,
die kein anderes Amt im Verein bekleiden dürfen. Sie haben vor dem
Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und
Darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
11. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die
Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer
Mehrheit von 3 / 4 der erschienenenMitglieder.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei
Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach
Bezahlen der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist gemäß § 2 der
Satzung mit Einwilligung des Finanzamtes dem Bürgermeister der Gemeinde
zu übertragen. Entsprechendes gilt auch bei Wegfall des des bisherigen
Vereinszwecks.
Eschweiler, den 27. April 1978
Der Verein „Verein zur Durchführung der Kegelstadtmeisterschaft Eschweiler“
52249 Eschweiler wurde am 21. Mai 1979 in das hiesige Vereinsregister unter
unter Nr. 329 eingetragen. Eschweiler, den 21. Mai 1979 –Amtsgericht-